Die Frage, ob der Sachschaden eines Dritten versicherter Haftpflichtschaden eines gewerblichen Werkunternehmers ist oder vielmehr versicherungstechnisch einem Tätigkeitsschaden unterfällt, ist viele Male dem BGH zur Entscheidung vorgelegt worden. Im Einzelfall kommt es auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen an, die in jüngerer Zeit mehr und mehr den verursachten Schaden als nicht versicherten Tätigkeitsschaden vom Versicherungsschutz ausschließen oder dessen Regulierung in der Höhe von vornherein beschränken. Nachfolgend sollen die verschiedenen Ansätze, die der BGH zur Unterscheidung, ob ein Haftpflichtschaden oder ein Tätigkeitsschaden vorliegt, entwickelt hat, beispielhaft unter kurzer Darstellung der Sachverhalte wiedergegeben werden:
(1) Bei Malerarbeiten in einer Werkhalle hatten die ausführenden Handwerker zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht das dafür vorgesehene Gerüst benutzt, sondern liefen auf einer Rohrleitung des Auftraggebers entlang, wodurch die Ummantelung der Rohrleitung beschädigt wurde. Der Bundesgerichtshof hat den Tätigkeitsschaden bejaht, da die Tätigkeit mit Hilfe der beschädigten Sache ausgeübt und ausgeführt wurde (BGH II ZR 20/59, VersR 61, 601).
(2) Ein Fensterbauer hatte zum Einbau von Stahlfensterrahmen für Oberlichter mehrere Dachteile als Ablage für das einzubauende Material genutzt. Das Dach ging kaputt. Der Bundesgerichtshof hat den Tätigkeitsschaden bejaht, weil das Dach Gegenstand und Werkzeug zielgerichteter unternehmerischer Tätigkeit gewesen war (BGH II ZR 121/59, VersR 61, 974).
(3) In zumindest zwei Fällen hatte der Bundesgerichtshof sich mit der Schädigung eines Nachbargrundstückes zu befassen: In einem Fall war beim Abriss einer Hausruine die Wand des Nachbarhauses beschädigt worden (BGH II ZR 145/59, VersR 61, 975). In dem zweiten Fall war durch den Aushub einer Baugrube das Nachbargrundstück beschädigt worden (BGH IV ZR 62/77, VersR 78, 109). In beiden Fällen hat der Bundesgerichtshof den Tätigkeitsschaden verneint, da weder die Nachbarwand noch das Nachbargrundstück Gegenstand einer von der Vorstellung und dem Willen der Arbeiter getragenen Einwirkung war und demzufolge das Nachbarhaus bzw. das Nachbargrundstück kein Objekt einer bearbeitenden Tätigkeit gewesen ist.
(4) In wenigstens zwei Fällen hatte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob die Beschädigung von Fenstern- und Türrahmen beim Verputzen einer Außenwand Tätigkeitsschaden oder Haftpflichtschaden sei. Der Bundesgerichtshof hat den Tätigkeitsschaden bejaht, da hier ein bewusstes und gewolltes Einwirken auf die gesamte Außenwand vorgelegen habe und demzufolge Fenster- und Türrahmen von der Tätigkeit mitbetroffen gewesen wären (vgl. IV ZR 543/68, VersR 68, 1029; BGH IV ZR 1074/68, VersR 70, 610). Insbesondere in der letztgenannten Entscheidung (BGH IV ZR 1074/68) hat der BGH darüber hinaus dargelegt, dass es bei der Beurteilung, ob ein Haftpflichtschaden oder ein Tätigkeitsschaden vorliege, nicht darauf ankäme, ob der Werkunternehmer keine oder nicht ausreichende Schutzmaßnahmen vorgenommen habe. Es komme lediglich in darauf an, ob auf die beschädigte Sache zwangsläufig eingewirkt wurde.
(5) Einen Tätigkeitsschaden hat der BGH verneint, als ein Gebäude samt Inventar bis auf die Umfassungsmauern infolge von Schweißarbeiten an einem Rohr unterhalb der Raumdecke niederbrannte, wobei Funken in ein zuvor in die Decke geschnittenes Loch gelangten und dabei ein Strohlager in Brand setzten. Weder das Inventar noch der abgebrannte Gebäudekomplex seien Gegenstand der bewussten beruflichen Tätigkeit des Werkunternehmers gewesen (vgl. BGH IV ZR 650/68, VersR 70, 609).
(6) Mit der Entscheidung, ob bewegliche oder unbewegliche Teile einer Sache Gegenstand der Bearbeitung bzw. Tätigkeit gewesen sind, hatte der Bundesgerichtshof sich in folgendem Fall auseinanderzusetzen: Bei der Belastung eines Parkhausdaches mit Pflanzenkübeln hatten sich bereits bei Aufstellung die Stahlträger verbogen und Risse in der Betondecke gebildet. Der BGH entschied, dass die Vergünstigung des 2. Halbsatz in den AHB gegenüber dem Ausschluss an „beweglichen“ Sachen nur darin bestehe, dass nicht die ganze Sache von Deckung ausgenommen sei, sondern nur der unmittelbar bearbeitete Teil der unbeweglichen Sache. Bei der Beurteilung, was laut AHB „unmittelbarer Gegenstand der Tätigkeit“ sei, müsse von der Verständnislosigkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungstechnische Vorkenntnisse ausgegangen werden. Ein Handwerker verstehe darunter nur den Gegenstand seines Auftrags; er rechne nicht damit, dass auch weitere Sachen, mit denen er bei seiner Tätigkeit in Berührung komme, von der Deckung ausgeschlossen seien. Der Risikoausschluss greife also nur dann ein, wenn der beschädigte Gebäudebestandteil der Auftragsgegenstand gewesen sei (BGH IV ZR 172/99, VersR 2000, 963).