Einbruchsdiebstahl
Verlangt der Versicherer im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls das Vorliegen „stimmiger Spuren“, so ist damit lediglich gemeint, dass die Spuren stimmig zu einem – dem äußeren Bild nach – zu beweisenden Einbruch passen müssen. Der Versicherer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls mangels fehlender „stimmiger Spuren“ nicht bewiesen ist, wenn das Aufbrechen einer abgeschlossenen Tür behauptet wird, nach der Spurenlage aber vom Aufbrechen eine nur zugezogenen Tür auszugehen ist. Wenn der Einbruch durch eine Nebeneingangstür des Hauses erfolgt ist, die der oder die Bewohner, als sie das Haus für etwa 1 ½ Stunden verließen, nicht abgeschlossen hatten, liegt keine grobfahrlässige Herbeiführung des Einbruchsdiebstahls vor, wie auch das unterlassene Abschließen für den Einbruchdiebstahl nicht kausal geworden ist. (OLG Schleswig, Urt. vom 04.03.2010 – 16 U 44/09).
Stehlgutliste
Nach den Versicherungsbedingungen VHB 84 und VHB 92 ist nach einem Einbruch die Stehlgutliste unverzüglich bei der Polizei einzureichen. Sind die VHB 2000 vereinbart, genügt der Versicherungsnehmer und Geschädigte dann seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag, wenn er überhaupt eine Stehlgutliste bei der Polizei einreicht (OLG Schleswig, Urt. vom 04.03.2010 – 16 U 44/09).