Wer eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, enthält Krankentagegeld vereinbarungsgemäß ab dem laut Vertrag bestimmten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit. Dieser Anspruch endet jedoch dann, wenn der VN berufsunfähig im Sinne des Privatversicherungsrechts ist. Das ist meistens nach den Versicherungsbedingungen dann der Fall, wenn der VN für einen Prognosezeitraum von drei Jahren zu mindestens 50 % erwerbsunfähig sein wird. Dann muss der VR kein Krankentagegeld mehr bezahlen. Ob der VN berufsunfähig ist, steht oft im Streit und dies insbesondere dann, wenn der VN keine Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) abgeschlossen hat, er also mit dem Ende des Krankentagegeldanspruchs kein Geld mehr bekommt, gleichwohl allerdings wegen seiner möglicherweise noch vorliegenden Arbeitsunfähigkeit auch nicht arbeiten kann.
Generell trägt der VR die Beweislast dafür, dass er kein Krankentagegeld mehr wegen Eintritts der BU des VN leisten muss. Hierzu holt der VR ein Gutachten ein, das meistens die BU bestätigt. Was kann der VN dann hiergegen tun? Er kann klagen. Er muss aber vor dem Gericht die vom VR behauptete BU nicht nur bestreiten, sondern im Einzelnen sehr genau darlegen, wie sein Beruf ausgestaltet ist und wie er diesem Beruf nachkommen kann (vgl. Hinweisbeschluss OLG Oldenburg vom 24.10.2012 – 5 U 109/12). Der VN ist also nicht schutzlos gestellt, wenn VR behauptet, er müsse kein Krankentagegeld mehr leisten. Allerdings muss der VN sehr genau aufpassen, was er dem Versicherer vorträgt bzw. wie er seine Klage vor dem Gericht begründet.