Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadenminderungskosten in der Feuerversicherung setzt nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer bereits Vorschusszahlungen erhalten. Denn der Begriff „Aufwendung“ bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den zweckgerichteten Einsatz finanzieller oder sachlicher Mittel oder von Arbeitskraft. Dass der Versicherungsnehmer bereits Geld ausgegeben haben muss, wenn er für die Aufräumarbeiten etc. Leistungen vom Versicherer verlangt, wohnt dem Aufwendungsbegriff nicht inne. Der Begriff kann mithin auch auf künftige Sachverhalte zielen und dabei zum Ausdruck bringen, dass jemand in Folge bestimmter Ursachen gezwungen sein wird oder auch freiwillig beabsichtigt, Aufwendungen vorzunehmen. Der Begriff hat selbst in der Rechtsprache keine festen Konturen, die es rechtfertigen, ihn ausschließlich in dem einschränkenden Sinne zu verstehen (BGH, Urteil vom 19.6.2013 – IV ZR 228/12).
Entscheidungen zur Feuerversicherung
Aufwendungen für Aufräum- und Abbruchkosten in der Feuerversicherung