Wer im Rahmen einer Prügelei in Notwehr handelt und durch diese Notwehr einen anderen verletzt, kann von seinem privaten Haftpflichtversicherer verlangen, dass dieser für die durch die Notwehr angerichteten Schäden eintritt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass die Tat nicht vorsätzlich ausgeführt wurde. Beruft sich der Haftpflichtversicherer auf Leistungsfreiheit wegen Vorsatzes, ist dieser Vorsatzausschluss nur anwendbar, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers auch widerrechtlich war. Im Rahmen der Notwehr und auch bei einem Notwehrexzess fehlt es jedoch am Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, sodass sich der Versicherer nicht auf diesen Vorsatzausschluss berufen kann. In einem vom Landgericht Dortmund ausgeurteilten Fall hatte der Versicherungsnehmer auf einem Schützenfest einen schweren Kopfstoß erhalten und es waren weitere Angriffe zu erwarten, so dass er reflexartig zurückschlug. Dabei hielt er ein Bierglas in der Hand, das dabei zerbarst, wodurch der Angreifer einen schweren Augenschaden davontrug, für den der Bierglasschläger auf Schmerzensgeld (Euro 32.500,00) in Anspruch genommen wurde. Sein Haftpflichtversicherer wollte dafür nicht aufkommen und hatte die Eintrittspflicht wegen Vorsätzlichkeit der Tat abgelehnt. Der Bierglasschläger klagte. Das Landgericht Dortmund gab ihm Recht. Der Versicherer musste für ihn zahlen (LG Dortmund, Urt. v. 24.11.2010 – 2 O 451/08).
Schweres Foul beim Fußball – Deckung durch den Haftpflichtversicherer ?
Generell sind vorsätzlich herbeigeführte Schädigungen nicht versichert. Beim Fußball aber lässt allein der äußere Hergang eines groben Foulspiels nicht auf einen die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ausschließenden Verletzungsvorsatz schließen. Das gilt auch dann, wenn der Spieler mit 20 bis 30 Metern Anlauf und gestrecktem Bein von hinten in seinen Gegner hineingrätscht, ohne den Ball erreichen zu können. Eine „Grätsche“ ist im Fußball üblich und durchaus auch erlaubt, solange sie dem Ball und nicht dem Gegner gilt. Der damit mitunter einhergehende gravierende Regelverstoß rechtfertigt nur den Vorwurf der einfachen oder groben Fahrlässigkeit, nicht aber die Annahme einer vorsätzlichen Körperverletzung.
Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der foulende Spieler zuvor dem später Geschädigten gegenüber gedroht hat, er werde ihn noch kriegen. Eine solche Drohung lässt in der Gesamtschau der Umstände im äußeren Hergang des Foulspiels auf vorsätzliche Körperverletzung schließen und berechtigt den Haftpflichtversicherer, die Versicherungsleistung zu verweigern (OLG Karlsruhe, Urt. vom 27.09.2012 – 9 U 162/11).