Wenn ein Gebäudeeigentümer an seinem Haus Baumaßnahmen durchführt (z.B. Abschlagen von Fliesen) und dabei einen Dritten verletzt, ist dann hierfür der Gebäudehaftpflichtversicherer einstandspflichtig oder aber der private Haftpflichtversicherer?
In der Gebäudehaftpflichtversicherung ist der Eigentümer gegenüber Ansprüchen aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die ihn in der Eigenschaft als Hauseigentümer treffen (z.B. Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) versichert. Aber wenn der Hauseigentümer bei Baumaßnahmen einen Dritten verletzt, so ist nicht etwa die Gebäudehaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen, sondern tatsächlich die private Haftpflichtversicherung. Denn die Gebäudehaftpflichtversicherung deckt nur die Pflichten ab, die gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind, um diese vor den von einem Haus ausgehenden typischen Gefahren zu schützen. Gefahren, die nur in einem zufälligen und gelegentlichen Zusammenhang mit dem Hausbesitz stehen, fallen dagegen unter die private Haftpflichtversicherung (OLG Hamm 25.01.2012 – 20 U 120/11).